Finanzgericht lässt Ehescheidungskosten steuerlich ansetzen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat mit Urteil vom 16.10.2014 als erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können.
Danach werden Prozesskosten grundsätzlich vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen und werden nur ausnahmsweise anerkannt, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.