Finanzgericht lässt Ehescheidungskosten steuerlich ansetzen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat mit Urteil vom 16.10.2014 als erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können.
Danach werden Prozesskosten grundsätzlich vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen und werden nur ausnahmsweise anerkannt, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
In einem vom Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) entschiedenen Fall hatte eine Bank auf ihrer Internetseite Genussscheine eines Solarparks angeboten. Zwei konkrete Vorteile wurden in der Produktinformation besonders hervorgehoben. Zum einen die hohe Verzinsung der Wertpapiere (5,65 % im Jahr) und zum zweiten die vom Solarparkbetreiber zugunsten der Genussscheininhaber gestellten
„Projektsicherheiten im Rang nach der fremdfinanzierenden Bank“. Zu den Risiken wurde nur kurz und knapp informiert: Sicherheit – Risikoklasse bei der UmweltBank 3 von 5. „Höheren Ertragserwartungen stehen höhere Risiken gegenüber; Totalverlust weniger wahrscheinlich“.
Die Richter des OLG entschieden, dass diese Angaben nicht den Informationspflichten aus dem Wp- DVerOV gerecht werden. Nach ihrer Auffassung wird hier nicht hinreichend deutlich, dass die Genussscheine keiner Einlagensicherung unterliegen, dass bei Insolvenz des Solarparks ein Totalverlust
droht und nachrangige Sicherheiten bei hoher Fremdfinanzierung wenig werthaltig sind.